Satzung des Freundeskreises der Helmstedter Bachkantorei


§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Helmstedter Bachkantorei“. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Helmstedt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, die kirchenmusikalische Arbeit der Helmstedter Bachkantorei als Kantorei an St. Stephani und als Propsteikantorei zu fördern und finanziell zu unterstützen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Gewährung von Zuschüssen für Konzerte und sonstige Aktivitäten erfüllt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die Organe des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3   Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch freiwillige monatliche, halbjährliche oder jährliche Spenden. Ein fester Beitrag wird nicht erhoben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz wiederholter ausdrücklicher Anfrage keine Bereitschaft mehr zeigt, die Interessen des Vereins zu fördern und daran teilzunehmen oder seine Anschrift längere Zeit unbekannt ist. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat.

§ 4   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der / dem Vorsitzenden,
    • der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer/in,
    • der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.
  2. Diese Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.
  3. Als weitere Mitglieder gehören dem Vorstand an:
    • die Kantorin / der Kantor an St. Stephani,
    • der/die geschäftsführende Pfarrer/in in der Kirchengemeinde Georg Calixt,
    • ein von der Bachkantorei bestimmtes Chormitglied.
  4. Der Verein wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6   Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich einberufen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Wahl der zu wählenden drei Vorstandsmitglieder,
    • die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • die Genehmigung der Kassenführung,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn dieses mindestens zwei Wochen vorher mit der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
  4. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7   Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Georg Calixt, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat.