Satzung des Freundes­kreises der Helmstedter Bachkantorei

Stand: 07.06.2022


§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Helmstedter Bachkantorei“. Der Verein soll nicht in das Vereins­register eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Helmstedt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, die kirchen­musikalische Arbeit der Helmstedter Bachkantorei als Kantorei an St. Stephani und als Propstei­kantorei zu fördern und finanziell zu unterstützen. Dieser Satzungs­zweck wird insbesondere durch Gewährung von Zuschüssen für Konzerte und sonstige Aktivitäten erfüllt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die Organe des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3   Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gesell­schaften und andere Personen­gemeinschaften sein. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitritts­erklärung an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch freiwillige monatliche, halbjährliche oder jährliche Spenden. Ein fester Beitrag wird nicht erhoben.
  3. Die Mitglied­schaft endet durch schrift­liche Austritts­erklärung gegenüber dem Vorstand, Streichung aus der Mitglieder­liste, Ausschluss oder Tod. Eine Streichung aus der Mitglieder­liste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz wieder­holter ausdrück­licher Anfrage keine Bereitschaft mehr zeigt, die Interessen des Vereins zu fördern und daran teilzunehmen oder seine Anschrift längere Zeit unbekannt ist. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitglieder­versammlung, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider­gehandelt hat.

§ 4   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder­versammlung.

§ 5   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der / dem Vorsitzenden,
    • der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer/in,
    • der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.
  2. Diese Vorstands­mitglieder werden von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.
  3. Als weitere Mitglieder gehören dem Vorstand an:
    • die Kantorin / der Kantor an St. Stephani,
    • der/die geschäfts­führende Pfarrer/in in der Kirchen­gemeinde Georg Calixt,
    • ein von der Bachkantorei bestimmtes Chormitglied.
  4. Der Verein wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstands­mitglied vertreten.
  5. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehren­amtlich aus.

§ 6   Mitglieder­versammlung

  1. Die ordentliche Mitglieder­versammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäfts­jahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäfts­jahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die zuletzt bekannte Mitglieds­adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Wahl der zu wählenden drei Vorstands­mitglieder,
    • die Genehmigung des Jahres­berichtes des Vorstandes,
    • die Genehmigung der Kassenführung,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitglieder­versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Satzungs­änderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn dieses mindestens zwei Wochen vorher mit der Einberufung der Mitglieder­versammlung angekündigt worden ist.
  4. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand eine außer­ordentliche Mitglieder­versammlung einzuberufen.

§ 7   Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchen­gemeinde Georg Calixt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat.